Allgemeine Geschäftsbedingungen
Download der AGBs als PDF-Datei§ 1. Geltung der Bedingungen
Die INENSUS GmbH (im Folgenden INENSUS genannt) bietet Produkte und Dienstleistungen für die Integration regenerativer Energiequellen in Verbund- und Inselnetze an. Die rechtliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zu unseren Kunden bedarf aufgrund der spezifischen Merkmale der von INENSUS erbrachten Dienstleistungen einiger besonderer Anpassungen. Herkömmliche Einkaufs-AGB werden diesen Anforderungen typischerweise nicht gerecht, da sie zumeist auf Standardgeschäfte ausgerichtet sind.
Daher gelten ausschließlich die Vertragsbedingungen von INENSUS. Dies gilt auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen. Eventuelle Vertragsbedingungen unseres Auftraggebers können nicht anerkannt werden.
§ 2. Vertragsschluss/Rücktritt
(1) Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass der Kunde aufgrund eines auch bezüglich der Preisangaben freibleibenden und unverbindlichen Angebots von INENSUS eine, im Regelfall schriftliche, Bestellung abgibt (Angebot), welche durch INENSUS bestätigt wird (Annahme). Auch Aufträge, die der Kunde mündlich erteilt, sind bindend.
(2) INENSUS behält sich vor, auch nach Vertragsschluss eine Bonitätsprüfung durchzuführen und bei eindeutig negativem Ergebnis vom Vertrag zurückzutreten. Den Rücktritt behalten wir uns auch für den Fall vor, dass die Ware für einen Zeitraum von mindestens vier Wochen nicht verfügbar ist oder Datenfehler vorliegen, aufgrund derer die Bestellung nicht ausgeführt werden kann.
§ 3. Vergütung/Zahlung
(1) Die angegebenen Preise sind Nettobeträge, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und zahlbar ohne Abzug. Zugegangene Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig und innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungserhalt auszugleichen.
(2) Im Übrigen gelten die mit dem Kunden vereinbarten Zahlungsbedingungen. Mit dem Kunden vereinbarte zusätzliche Leistungen werden, sofern nicht anders vereinbart, nach Leistungserbringung gesondert berechnet.
(3) Versandkosten trägt der Kunde.
§ 4. Leistungserbringung/Terminabsprachen
(1) Die Auftragsbearbeitung erfolgt bei Warenlieferungen erst nach Eingang der vollen Auftragssumme. Bei Dienstleistungen im Rahmen einer Erstbeauftragung beginnen die Auftragsarbeiten in der Regel erst nach Bezahlung der vollen Auftragssumme, bei Folgeaufträgen in der Regel erst nach Eingang von 40 % der Auftragssumme.
(2) Termine für zu erbringende Leistungen sind vor Auftragsdurchführung schriftlich zu vereinbaren. Eine Änderung dieser Termine oder eine nachträgliche Festlegung erkennen wir nur als verbindlich an, wenn sie einvernehmlich getroffen wurde.
(3) Wird ein Vororttermin, z.B. zur Vornahme von Messungen oder der Installation von Geräten innerhalb von weniger als 24 Stunden vor dem vereinbarten Zeitpunkt durch den Kunden abgesagt, fällt hierfür eine Bearbeitungspauschale in Höhe des hierbei gewöhnlich entstehenden Schadens von EUR 500,00 an. Die Geltendmachung darüber hinausgehenden Schadens behält sich INENSUS vor.
Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass INENSUS ein geringerer Schaden entstanden ist.
§ 5. Rügepflicht des Käufers
(1) Beim Warenkauf ist der Kunde verpflichtet, offensichtliche Sach- oder Rechtsmängel innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen; es genügt die Absendung der Anzeige innerhalb dieser Frist. Die Mängel sind dabei so detailliert wie dem Käufer möglich zu beschreiben.
(2) Weitergehende handelsrechtliche Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt.
§ 6. Fernabsatzverträge - Widerrufs- bzw. Rückgaberecht
Für Verträge, die ausschließlich über Fernkommunikationsmittel, wie zum Beispiel Internet oder Telefon zu Stande gekommen sind, gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:
(1) Jeder private Endkunde (Verbraucher im Sinne des § 13 BGB), kann bei Warenlieferungen die Bestellung innerhalb von zwei Wochen durch die Rücksendung der Ware widerrufen. Diese Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die bestellte Ware oder die erste Teillieferung beim Kunden eingeht. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Ware an INENSUS. Die Rücksendung muss keine Begründung enthalten. Sie ist zu richten an: INENSUS GmbH, Am Stollen 19, 38640 Goslar
(2) Die Bestellung von Dienstleistungen können private Endkunden innerhalb von zwei Wochen durch schriftliche Widerrufserklärung widerrufen. Die Frist beginnt am Tag des Vertragsschlusses. Das Widerrufsrecht endet in diesem Fall vorzeitig, wenn INENSUS mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Kunde diese selbst veranlasst hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Für die Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Er ist in Textform (Brief, Fax oder E-Mail) zu verfassen und ist zu richten an INENSUS GmbH, Am Stollen 19, 38640 Goslar; Fax: +49 5321 6855109, Email: info@inensus.com.
(3) Paketversandfähige Ware ist INENSUS an die vorstehende Adresse zurückzusenden. INENSUS trägt die Gefahr der Rücksendung und grundsätzlich auch deren Kosten. Bitte senden Sie die Ware mit derselben Versandart zurück, die wir für die Lieferung gewählt hatten. Gegebenenfalls anfallende Expresszuschläge sind mit INENSUS vorher abzustimmen, andernfalls sind sie vom Kunden zu übernehmen. Zusätzliche Rücksendekosten, die durch die Wahl einer anderen Versandart entstehen, trägt INENSUS nicht. Umgehend nach Eingang der Ware erstattet INENSUS den Kaufpreis sowie - falls die Rücksendung nicht per Lieferung gegen Nachnahme vorgenommen wurde - die Kosten der Rücksendung gegen Vorlage des entsprechenden Beleges auf das vom Kunden anzugebende Konto.
(4) Die Kosten der Rücksendung sind nicht von INENSUS zu tragen, wenn
a) der Warenwert maximal EUR 40,- beträgt oder
b) der Warenwert mehr als EUR 40,- beträgt und im Zeitpunkt des Widerrufs der Kaufpreis ganz oder in Höhe einer vereinbarten Anzahlung noch nicht gezahlt war, es sei denn, die gelieferte Ware entspricht nicht der Bestellung des Kunden.
(5) Für Verschlechterungen der Ware verlangt INENSUS Wertersatz. Um eine Wertersatzpflicht zu vermeiden, empfehlen wir, dass die Ware innerhalb der Widerrufsfrist nicht wie Eigentum in Gebrauch genommen und alles unterlassen wird, was deren Wert beeinträchtigt. Wertersatz braucht dann nicht geleistet zu werden, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung zurückzuführen ist, wie sie in einem Ladengeschäft möglich gewesen wäre.
(6) Das Widerrufsrecht gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Bestellung solcher Ware, die nach Spezifikationen des Kunden angefertigt wird oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten ist (Sonderanfertigung). Dies gilt insbesondere auch für rein optische Individualisierungen.
§ 7. Preisanpassungsklausel
(1) INENSUS behält sich bei Dauerschuldverhältnissen das Recht vor, seine Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, z. B. aufgrund von Tarifabschlüssen, eintreten.
(2) Gegenüber Unternehmern bleibt darüber hinaus das Recht vorbehalten, bei Leistungen, die später als sechs Wochen nach Vertragsabschluss zu erbringen sind, die Preise in den oben genannten Fällen entsprechend zu ändern.
(3) Die Änderungen werden dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen.
§ 8. Eigentumsvorbehalt
(1) Der Liefergegenstand bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche von INENSUS gegenüber dem Kunden Eigentum von INENSUS.
Gegenüber Kaufleuten gelten darüber hinaus folgende Regelungen zum Eigentumsvorbehalt:
(2) Dem Kunden ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung oder Verbindung (im Folgenden zusammenfassend "Verarbeitung" und im Hinblick auf den Liefergegenstand "verarbeitet") erfolgt für INENSUS; der aus einer Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als "Neuware" bezeichnet. Der Auftraggeber verwahrt die Neuware für INENSUS mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
Bei Verarbeitung mit anderen, nicht INENSUS gehörenden Gegenständen, steht INENSUS Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Kunde Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich Kunde und INENSUS darüber einig, dass der Kunde INENSUS Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
(3) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an INENSUS ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von INENSUS in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der an INENSUS abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
(4) Verbindet der Kunde den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an INENSUS ab.
(5) Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der in diesem § 8 (Eigentumsvorbehalt) abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an INENSUS weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, ist INENSUS berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann INENSUS nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber seinem Kunden verlangen.
(6) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde INENSUS die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen ihn erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(7) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist INENSUS eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Kunden erfolgt. Der Kunde hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme, sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde INENSUS unverzüglich zu benachrichtigen.
(8) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die INENSUS zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird INENSUS auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. [Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert sicherungsübereigneter Waren und abgetretener Forderungen 150% des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt.] INENSUS steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
(9) Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist INENSUS auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung von INENSUS, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
§ 9. Urheberrechte und Nutzungsrechte
(1) INENSUS verpflichtet sich, die Leistung frei von etwaigen Schutzrechten Dritter zu erbringen bzw. etwaige Schutzrechte Dritter dem Kunden mitzuteilen und Waren entsprechend zu kennzeichnen.
(2) An den von INENSUS übergebenen Materialien wird dem Kunden ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt. Die Materialien dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von INENSUS weder im Original noch bei einer etwaigen Vervielfältigung verändert werden. Ein Einsatz der Materialien zu sonstigen gewerblichen Zwecken als der bestimmungsgemäßen internen Verwendung ist ausgeschlossen.
(3) Der Auftraggeber wird die Materialien von INENSUS weder einer breiten Öffentlichkeit noch einzelnen Wettbewerbern von INENSUS zugänglich machen. In allen anderen Fällen, in denen diese Materialien gegenüber Dritten offen gelegt werden, müssen sie eine Namensnennung oder einen sonstigen Urhebervermerk von INENSUS tragen.
(4) Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf einer schriftlichen Genehmigung von INENSUS. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
§ 10. Softwarelizenzen
In den Fällen, in denen Software Vertragsgegenstand ist, erhält der Kunde eine einfache nicht ausschließliche Anwenderlizenz an der betroffenen Software. Die Übergabe des Quellcodes ist nicht Bestandteil einer solchen Lizenz. Die Vervielfältigung der Software durch den Kunden ist ausdrücklich untersagt.
§ 11. Geheimhaltung
INENSUS wird im Rahmen seines Auftrages und darüber hinaus sämtliche im Rahmen der Dienstleistung vom Kunden empfangene Information vertraulich behandeln und diese Dritten nur im Rahmen der ordnungsgemäßen Auftragserfüllung zugänglich machen, wenn diese ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.
§ 12. Datenschutz
(1) Der Kunde stimmt der Speicherung, Verarbeitung und Nutzung der an INENSUS durch seine Bestellung übermittelten personenbezogenen Daten zum Zwecke der Ausführung seiner Bestellung zu. INENSUS speichert nur die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten des Auftraggebers.
(2) Der Kunde erklärt sich mit der Regelung des § 12 Abs. 1 als einverstanden. Sämtliche Daten werden vertraulich behandelt und ohne die Einwilligung des Kunden nicht an Dritte weitergeleitet.
§ 13. Haftung/Gewährleistung
(1) INENSUS haftet unbegrenzt für Schäden, die auf einem vorsätzlichen Verhalten von Mitarbeitern oder Vertretern von INENSUS oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für den Fall einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung auf den Schaden reduziert, der vertragstypisch und vorhersehbar war.
(3) Darüber hinaus haftet INENSUS nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten). Diese Haftung ist der Höhe nach auf solche vertragstypischen Schäden begrenzt, mit dessen Entstehen jede Vertragspartei bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste. Dabei haftet INENSUS für alle aus dem Vertrag resultierenden und nach dieser Regelung zu ersetzenden Schäden maximal jedoch bis zur doppelten Höhe des Auftragswertes. Es wird darauf hingewiesen, dass einzelvertraglich getroffene weitergehende Haftungsbeschränkungen dieser Regelung vorgehen.
(4) Für Softwarelizenzen oder -käufe gilt: Die Vertragsparteien stimmen darüber überein, dass es nicht möglich ist, Programme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind. INENSUS macht für jedes von ihm angebotene Programm eine auf dem jeweils neuesten Stand gehaltene Leistungsbeschreibung verfügbar, die die bestimmungsgemäße Benutzung und die Einsatzbedingungen des Programms angibt. Die Entwicklung von Software ist nach dem aktuellen Stand der Technik durchzuführen.
(5) Die Haftungsbeschränkungen der Absätze (1) bis (4) gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten von INENSUS.
(6) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie eine eventuelle Haftung von INENSUS selbst sowie eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bleibt von den vorstehenden Beschränkungen unberührt.
(7) Bei Kaufverträgen steht INENSUS gegenüber Unternehmern das Recht zu, die Wahl der Art der Nacherfüllung selbst zu treffen. Schlägt ein zweiter Versuch der Nachbesserung fehl, so fällt das Wahlrecht zurück an den Kunden. Die Anwendung des § 478 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt hiervon ebenso unberührt wie das Recht, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz zu verlangen.
(8) Die Produkte von INENSUS dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht im medizinischen Bereich oder in der Luftfahrt verwendet werden.
§ 14. Verjährungsfristen
(1) Die Verjährungsfrist für sämtliche Ansprüche beträgt abweichend von der gesetzlichen Regelung ein Jahr. Dies gilt nicht in folgenden Fällen:
a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz;
b) Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von INENSUS, einer seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
c) bei Verträgen, die mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB geschlossen wurden.
(2) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 15. Aufrechnung
Der Kunde ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur befugt, wenn seine Gegenansprüche entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 16. Schlussbestimmungen
(1) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sind oder werden oder diese AGB Lücken enthalten, werden dadurch die übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(2) Für alle Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Das Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung. Gegenüber Kaufleuten wird als Gerichtsstand Braunschweig vereinbart. INENSUS ist berechtigt, stattdessen auch am Sitz des Kunden zu klagen.





