§ 1. Geltung der Bedingungen
Die INENSUS GmbH (im Folgenden INENSUS genannt)
bietet Produkte und Dienstleistungen für die
Integration regenerativer Energiequellen in Verbund-
und Inselnetze an. Die rechtliche Ausgestaltung des
Vertragsverhältnisses zu unseren Kunden bedarf
aufgrund der spezifischen Merkmale der von INENSUS
erbrachten Dienstleistungen einiger besonderer
Anpassungen. Herkömmliche Einkaufs-AGB werden diesen
Anforderungen typischerweise nicht gerecht, da sie
zumeist auf Standardgeschäfte ausgerichtet
sind.
Daher gelten ausschließlich die Vertragsbedingungen
von INENSUS. Dies gilt auch für zukünftige
Geschäftsbeziehungen. Eventuelle Vertragsbedingungen
unseres Auftraggebers können nicht anerkannt werden.
§ 2. Vertragsschluss/Rücktritt
(1) Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass der
Kunde aufgrund eines auch bezüglich der Preisangaben
freibleibenden und unverbindlichen Angebots von
INENSUS eine, im Regelfall schriftliche, Bestellung
abgibt (Angebot), welche durch INENSUS bestätigt wird
(Annahme). Auch Aufträge, die der Kunde mündlich
erteilt, sind bindend.
(2) INENSUS behält sich vor, auch nach
Vertragsschluss eine Bonitätsprüfung durchzuführen
und bei eindeutig negativem Ergebnis vom Vertrag
zurückzutreten. Den Rücktritt behalten wir uns auch
für den Fall vor, dass die Ware für einen Zeitraum
von mindestens vier Wochen nicht verfügbar ist oder
Datenfehler vorliegen, aufgrund derer die Bestellung
nicht ausgeführt werden kann.
§ 3. Vergütung/Zahlung
(1) Die angegebenen Preise sind Nettobeträge,
zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und zahlbar
ohne Abzug. Zugegangene Rechnungen sind sofort zur
Zahlung fällig und innerhalb von 14 Tagen ab
Rechnungserhalt auszugleichen.
(2) Im Übrigen gelten die mit dem Kunden vereinbarten
Zahlungsbedingungen. Mit dem Kunden vereinbarte
zusätzliche Leistungen werden, sofern nicht anders
vereinbart, nach Leistungserbringung gesondert
berechnet.
(3) Versandkosten trägt der Kunde.
§ 4. Leistungserbringung/Terminabsprachen
(1) Die Auftragsbearbeitung erfolgt bei
Warenlieferungen erst nach Eingang der vollen
Auftragssumme. Bei Dienstleistungen im Rahmen einer
Erstbeauftragung beginnen die Auftragsarbeiten in der
Regel erst nach Bezahlung der vollen Auftragssumme,
bei Folgeaufträgen in der Regel erst nach Eingang von
40 % der Auftragssumme.
(2) Termine für zu erbringende Leistungen sind vor
Auftragsdurchführung schriftlich zu vereinbaren. Eine
Änderung dieser Termine oder eine nachträgliche
Festlegung erkennen wir nur als verbindlich an, wenn
sie einvernehmlich getroffen wurde.
(3) Wird ein Vororttermin, z.B. zur Vornahme von
Messungen oder der Installation von Geräten innerhalb
von weniger als 24 Stunden vor dem vereinbarten
Zeitpunkt durch den Kunden abgesagt, fällt hierfür
eine Bearbeitungspauschale in Höhe des hierbei
gewöhnlich entstehenden Schadens von EUR 500,00 an.
Die Geltendmachung darüber hinausgehenden Schadens
behält sich INENSUS vor. Dem Auftraggeber bleibt es
vorbehalten nachzuweisen, dass INENSUS ein geringerer
Schaden entstanden ist.
§ 5. Rügepflicht des Käufers
(1) Beim Warenkauf ist der Kunde verpflichtet,
offensichtliche Sach- oder Rechtsmängel innerhalb von
7 Tagen nach Erhalt der Ware dem Verkäufer
schriftlich anzuzeigen; es genügt die Absendung der
Anzeige innerhalb dieser Frist. Die Mängel sind dabei
so detailliert wie dem Käufer möglich zu
beschreiben.
(2) Weitergehende handelsrechtliche Untersuchungs-
und Rügepflichten bleiben unberührt.
§ 6. Fernabsatzverträge - Widerrufs- bzw. Rückgaberecht
Für Verträge, die ausschließlich über
Fernkommunikationsmittel, wie zum Beispiel Internet
oder Telefon zu Stande gekommen sind, gelten
zusätzlich folgende Bestimmungen:
(1) Jeder private Endkunde (Verbraucher im Sinne des
§ 13 BGB), kann bei Warenlieferungen die Bestellung
innerhalb von zwei Wochen durch die Rücksendung der
Ware widerrufen. Diese Frist beginnt in dem
Zeitpunkt, in dem die bestellte Ware oder die erste
Teillieferung beim Kunden eingeht. Zur Fristwahrung
genügt die rechtzeitige Absendung der Ware an
INENSUS. Die Rücksendung muss keine Begründung
enthalten. Sie ist zu richten an: INENSUS GmbH, Am
Stollen 19, 38640 Goslar
(2) Die Bestellung von Dienstleistungen können
private Endkunden innerhalb von zwei Wochen durch
schriftliche Widerrufserklärung widerrufen. Die Frist
beginnt am Tag des Vertragsschlusses. Das
Widerrufsrecht endet in diesem Fall vorzeitig, wenn
INENSUS mit der Ausführung der Dienstleistung mit
ausdrücklicher Zustimmung des Kunden vor Ende der
Widerrufsfrist begonnen hat oder der Kunde diese
selbst veranlasst hat. Der Widerruf muss keine
Begründung enthalten. Für die Fristwahrung genügt die
rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Er ist in
Textform (Brief, Fax oder E-Mail) zu verfassen und
ist zu richten an INENSUS GmbH, Am Stollen 19, 38640
Goslar; Fax: +49 5321 38271 99, Email:
info(at)inensus.com.
(3) Paketversandfähige Ware ist INENSUS an die
vorstehende Adresse zurückzusenden. INENSUS trägt die
Gefahr der Rücksendung und grundsätzlich auch deren
Kosten. Bitte senden Sie die Ware mit derselben
Versandart zurück, die wir für die Lieferung gewählt
hatten. Gegebenenfalls anfallende Expresszuschläge
sind mit INENSUS vorher abzustimmen, andernfalls sind
sie vom Kunden zu übernehmen. Zusätzliche
Rücksendekosten, die durch die Wahl einer anderen
Versandart entstehen, trägt INENSUS nicht. Umgehend
nach Eingang der Ware erstattet INENSUS den Kaufpreis
sowie - falls die Rücksendung nicht per Lieferung
gegen Nachnahme vorgenommen wurde - die Kosten der
Rücksendung gegen Vorlage des entsprechenden Beleges
auf das vom Kunden anzugebende Konto.
(4) Die Kosten der Rücksendung sind nicht von INENSUS
zu tragen, wenn
a) der Warenwert maximal EUR 40,- beträgt oder
b) der Warenwert mehr als EUR 40,- beträgt und im
Zeitpunkt des Widerrufs der Kaufpreis ganz oder in
Höhe einer vereinbarten Anzahlung noch nicht gezahlt
war, es sei denn, die gelieferte Ware entspricht
nicht der Bestellung des Kunden.
(5) Für Verschlechterungen der Ware verlangt INENSUS
Wertersatz. Um eine Wertersatzpflicht zu vermeiden,
empfehlen wir, dass die Ware innerhalb der
Widerrufsfrist nicht wie Eigentum in Gebrauch
genommen und alles unterlassen wird, was deren Wert
beeinträchtigt. Wertersatz braucht dann nicht
geleistet zu werden, wenn die Verschlechterung der
Ware ausschließlich auf deren Prüfung zurückzuführen
ist, wie sie in einem Ladengeschäft möglich gewesen
wäre.
(6) Das Widerrufsrecht gemäß Absatz 1 gilt nicht für
die Bestellung solcher Ware, die nach Spezifikationen
des Kunden angefertigt wird oder die eindeutig auf
die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten
ist (Sonderanfertigung). Dies gilt insbesondere auch
für rein optische Individualisierungen.
§ 7. Preisanpassungsklausel
(1) INENSUS behält sich bei Dauerschuldverhältnissen
das Recht vor, seine Preise entsprechend zu ändern,
wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen,
z. B. aufgrund von Tarifabschlüssen, eintreten.
(2) Gegenüber Unternehmern bleibt darüber hinaus das
Recht vorbehalten, bei Leistungen, die später als
sechs Wochen nach Vertragsabschluss zu erbringen
sind, die Preise in den oben genannten Fällen
entsprechend zu ändern.
(3) Die Änderungen werden dem Kunden auf Verlangen
nachgewiesen.
§ 8. Eigentumsvorbehalt
(1) Der Liefergegenstand bleibt bis zur Erfüllung
sämtlicher Ansprüche von INENSUS gegenüber dem Kunden
Eigentum von INENSUS.
Gegenüber Kaufleuten gelten darüber hinaus folgende
Regelungen zum Eigentumsvorbehalt:
(2) Dem Kunden ist es gestattet, den Liefergegenstand
zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu
verbinden. Die Verarbeitung oder Verbindung (im
Folgenden zusammenfassend "Verarbeitung" und im
Hinblick auf den Liefergegenstand "verarbeitet")
erfolgt für INENSUS; der aus einer Verarbeitung
entstehende Gegenstand wird als "Neuware" bezeichnet.
Der Auftraggeber verwahrt die Neuware für INENSUS mit
der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
Bei Verarbeitung mit anderen, nicht INENSUS
gehörenden Gegenständen, steht INENSUS Miteigentum an
der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem
Verhältnis des Wertes des verarbeiteten
Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten
Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der
Kunde Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind
sich Kunde und INENSUS darüber einig, dass der Kunde
INENSUS Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des
Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der
übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der
Verarbeitung einräumt.
(3) Für den Fall der Veräußerung des
Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Kunde
hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung
gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten
sicherungshalber an INENSUS ab, ohne dass es noch
weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung
gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die
Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der
dem von INENSUS in Rechnung gestellten Preis des
Liefergegenstandes entspricht. Der an INENSUS
abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu
befriedigen.
(4) Verbindet der Kunde den Liefergegenstand oder die
Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so
tritt er, ohne dass es weiterer besonderer
Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als
Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen
Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des
Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw.
der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum
Zeitpunkt der Verbindung an INENSUS ab.
(5) Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der
in diesem § 8 (Eigentumsvorbehalt) abgetretenen
Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die
abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur
Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an
INENSUS weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug,
Zahlungseinstellung, Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten
Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende
Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, ist INENSUS
berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu
widerrufen. Außerdem kann INENSUS nach vorheriger
Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist
die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen
Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der
Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber seinem
Kunden verlangen.
(6) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten
Interesses hat der Kunde INENSUS die zur
Geltendmachung seiner Rechte gegen ihn erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen
Unterlagen auszuhändigen.
(7) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist
INENSUS eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung
untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur
Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und
nur unter der Bedingung gestattet, dass die Zahlung
des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Kunden
erfolgt. Der Kunde hat mit dem Abnehmer auch zu
vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der
Abnehmer Eigentum erwirbt. Bei Pfändungen,
Beschlagnahme, sonstigen Verfügungen oder Eingriffen
Dritter hat der Kunde INENSUS unverzüglich zu
benachrichtigen.
(8) Soweit der realisierbare Wert aller
Sicherungsrechte, die INENSUS zustehen, die Höhe
aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10%
übersteigt, wird INENSUS auf Wunsch des Kunden einen
entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
[Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des
vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert
sicherungsübereigneter Waren und abgetretener
Forderungen 150% des Wertes der gesicherten Ansprüche
erreicht oder übersteigt.] INENSUS steht die Wahl bei
der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten
zu.
(9) Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere
bei Zahlungsverzug, ist INENSUS auch ohne
Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des
Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen
und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist
zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen
des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine
Rücktrittserklärung von INENSUS, es sei denn, dies
wird ausdrücklich erklärt.
§ 9. Urheberrechte und Nutzungsrechte
(1) INENSUS verpflichtet sich, die Leistung frei von
etwaigen Schutzrechten Dritter zu erbringen bzw.
etwaige Schutzrechte Dritter dem Kunden mitzuteilen
und Waren entsprechend zu kennzeichnen.
(2) An den von INENSUS übergebenen Materialien wird
dem Kunden ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt.
Die Materialien dürfen ohne ausdrückliche
Einwilligung von INENSUS weder im Original noch bei
einer etwaigen Vervielfältigung verändert werden. Ein
Einsatz der Materialien zu sonstigen gewerblichen
Zwecken als der bestimmungsgemäßen internen
Verwendung ist ausgeschlossen.
(3) Der Auftraggeber wird die Materialien von INENSUS
weder einer breiten Öffentlichkeit noch einzelnen
Wettbewerbern von INENSUS zugänglich machen. In allen
anderen Fällen, in denen diese Materialien gegenüber
Dritten offen gelegt werden, müssen sie eine
Namensnennung oder einen sonstigen Urhebervermerk von
INENSUS tragen.
(4) Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte
bedarf einer schriftlichen Genehmigung von INENSUS.
Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst
nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
§ 10. Softwarelizenzen
In den Fällen, in denen Software Vertragsgegenstand ist, erhält der Kunde eine einfache nicht ausschließliche Anwenderlizenz an der betroffenen Software. Die Übergabe des Quellcodes ist nicht Bestandteil einer solchen Lizenz. Die Vervielfältigung der Software durch den Kunden ist ausdrücklich untersagt.
§ 11. Geheimhaltung
INENSUS wird im Rahmen seines Auftrages und darüber hinaus sämtliche im Rahmen der Dienstleistung vom Kunden empfangene Information vertraulich behandeln und diese Dritten nur im Rahmen der ordnungsgemäßen Auftragserfüllung zugänglich machen, wenn diese ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.
§ 12. Datenschutz
(1) Der Kunde stimmt der Speicherung, Verarbeitung
und Nutzung der an INENSUS durch seine Bestellung
übermittelten personenbezogenen Daten zum Zwecke der
Ausführung seiner Bestellung zu. INENSUS speichert
nur die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten
des Auftraggebers.
(2) Der Kunde erklärt sich mit der Regelung des § 12
Abs. 1 als einverstanden. Sämtliche Daten werden
vertraulich behandelt und ohne die Einwilligung des
Kunden nicht an Dritte weitergeleitet.
§ 13. Haftung/Gewährleistung
(1) INENSUS haftet unbegrenzt für Schäden, die auf
einem vorsätzlichen Verhalten von Mitarbeitern oder
Vertretern von INENSUS oder seiner Erfüllungsgehilfen
beruhen.
(2) Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für den
Fall einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung auf
den Schaden reduziert, der vertragstypisch und
vorhersehbar war.
(3) Darüber hinaus haftet INENSUS nur bei
schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten (Kardinalspflichten). Diese Haftung
ist der Höhe nach auf solche vertragstypischen
Schäden begrenzt, mit dessen Entstehen jede
Vertragspartei bei Vertragsschluss aufgrund der ihr
zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen
musste. Dabei haftet INENSUS für alle aus dem Vertrag
resultierenden und nach dieser Regelung zu
ersetzenden Schäden maximal jedoch bis zur doppelten
Höhe des Auftragswertes. Es wird darauf hingewiesen,
dass einzelvertraglich getroffene weitergehende
Haftungsbeschränkungen dieser Regelung
vorgehen.
(4) Für Softwarelizenzen oder -käufe gilt: Die
Vertragsparteien stimmen darüber überein, dass es
nicht möglich ist, Programme so zu entwickeln, dass
sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind.
INENSUS macht für jedes von ihm angebotene Programm
eine auf dem jeweils neuesten Stand gehaltene
Leistungsbeschreibung verfügbar, die die
bestimmungsgemäße Benutzung und die
Einsatzbedingungen des Programms angibt. Die
Entwicklung von Software ist nach dem aktuellen Stand
der Technik durchzuführen.
(5) Die Haftungsbeschränkungen der Absätze (1) bis
(4) gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter
und Beauftragten von INENSUS.
(6) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie
eine eventuelle Haftung von INENSUS selbst sowie
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, bleibt von den
vorstehenden Beschränkungen unberührt.
(7) Bei Kaufverträgen steht INENSUS gegenüber
Unternehmern das Recht zu, die Wahl der Art der
Nacherfüllung selbst zu treffen. Schlägt ein zweiter
Versuch der Nachbesserung fehl, so fällt das
Wahlrecht zurück an den Kunden. Die Anwendung des §
478 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers)
bleibt hiervon ebenso unberührt wie das Recht, nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz
zu verlangen.
(8) Die Produkte von INENSUS dürfen ohne unsere
schriftliche Zustimmung nicht im medizinischen
Bereich oder in der Luftfahrt verwendet werden.
§ 14. Verjährungsfristen
(1) Die Verjährungsfrist für sämtliche Ansprüche
beträgt abweichend von der gesetzlichen Regelung ein
Jahr. Dies gilt nicht in folgenden Fällen:
a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit und bei Ansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz;
b) Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung von INENSUS, einer
seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruhen;
c) bei Verträgen, die mit Verbrauchern im Sinne von §
13 BGB geschlossen wurden.
(2) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen
nicht verbunden.
§ 15. Aufrechnung
Der Kunde ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur befugt, wenn seine Gegenansprüche entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 16. Schlussbestimmungen
(1) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher
Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen
Teilen verbindlich. Falls einzelne Bestimmungen des
Vertrages unwirksam oder undurchführbar sind oder
werden oder diese AGB Lücken enthalten, werden
dadurch die übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(2) Für alle Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich
deutsches Recht. Das Übereinkommen über den
internationalen Warenkauf (CISG) findet keine
Anwendung. Gegenüber Kaufleuten wird als
Gerichtsstand Braunschweig vereinbart. INENSUS ist
berechtigt, stattdessen auch am Sitz des Kunden zu
klagen.